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Auf der 17. CITES-Vertragsstaatenkonferenz im September/Oktober 2016 wurden weitere Baumarten/Holzarten in den Anhang II des Übereinkommens aufgenommen.
Im Holzhandel bzw. für die Verwendung beim Instrumentenbau kommen u.a. folgende Holzarten regelmäßig zum Einsatz:
· Pterocarpus erinaceus (Kosso, African Rosewood)
· Guibourtia tessmannii (Bubinga) Guibourtia pellegriniana (Bubinga) Guibourtia demeusei (Bubinga)
· Dalbergia spp. (Palisander, Rosenholz) alle Arten dieser Gattung mit Ausnahme der in Anhang I Cites gelisteten Art Dalbergia nigra.
Die Aufnahme der genannten Arten in den Anhang II CITES tritt 90 Tage nach Ende der Vertragsstaatenkonferenz am 02.01.2017 völkerrechtlich in Kraft.
Die Listung dieser Arten in Anhang B der VO(EG) 338/97 wird erst nach der Veröffentlichung der geänderten Anhänge der VO(EG) 338/97 für die Europäische Union wirksam.
Dies betrifft auch einige Percussion Artikel wie z.B. Clave, Woodblocks, Sticks, Djembe, Schlitztrommeln.
Desweiteren muss eine Buchführung erkennen lassen, an wen die Instrumente abgegeben wurden.
Ab einem Betrag über 250,- € ist bei Verkauf an den Letzt-Abnehmer dies zu dokumentieren( § 6 BArtSchV, nach der auf die Angaben des Namens und der Adresse des Kunden verzichtet werden kann).
Wir informieren Sie hiermit, dass unsere Kunden diese Angaben bei anschließenden Weiterverkäufen innerhalb der EU ebenfalls auf Rechnungen vermerkt werden sollten, damit der Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr bis zum Endkunden lückenlos erbracht werden kann.
percussion+m unzterstützt dieses Abkommen.
Im hochwertigen Instrumentenbau sind die besonderen Klangeigenschaften dieser Hölzer hoch geschätzt. Doch im Bereich von Klassenmusizieren, dem alltäglichen Percussion Einsatz etc. gibt es hierzu auch gute Alternativen(heimische Hölzer etc.). Gern stehen wir Ihnen bei Fragen zur Instrumentenauswahl gern zu Verfügung.